Unterbrechung von Abstinenzkontrollen im Zuge der COVID-19-Pandemie

Unterbrechung von Abstinenzkontrollen im Zuge der COVID-19-Pandemie – Corona!

Schutzmaßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie haben unmittelbaren Einfluss auf die Durchführung von Kontrollprogrammen. Ordnungsbehörden treffen Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung und können zum Beispiel Entnahmestellen vorübergehend schließen. Arbeitgeber schützen mit verschiedenen Maßnahmen ihre eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und könnten einem eigenen Entschluss folgend keine Einbestellungen mehr vornehmen, um den Kontakt zu externen Personen zu reduzieren. Teilnehmerseitig können mögliche Ausgangsbeschränkungen seitens der Behörde die Wahrnehmung von Terminen verhindern.

Diese Maßnahmen führen damit einzeln oder in Summe voraussichtlich zu vermehrten Zeiten unverschuldeter Nichtverfügbarkeit, die nicht unmittelbar durch eine Erkrankung bedingt sind. Zu den Entschuldigungsgründen gibt auch die Stellungnahme vom 13. März 2020 Auskunft.

Für Kontrollprogramme sind bestimmte Rahmenbedingungen vorgeschrieben. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die in CTU 1 (6) geforderten Rahmenbedingungen für die unvorhersehbare Einbestellung nicht eingehalten werden. Dies liegt insbesondere im Falle einer behördlichen Schließung der Entnahmestelle an der Erfüllung des Kontraindikators (6):

„6. Die Termine, die im Rahmen eines definierten Kontrollprogramms vergeben werden, sind unvorhersehbar.

Durchführung von Abstinenzkontrollen angesichts der COVID-19 Pandemie und damit verbundener Maßnahmen

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Kontraindikatoren

(6) Die durchführende Stelle selbst ist im relevanten Kontrollzeitraum nur an einigen vorhersehbaren Wochentagen besetzt oder hat längere, dem Klienten bekannte Schließungsphasen, sodass Zeiträume absehbar sind, an denen keine Kontrollen durchgeführt werden können.“

Abstinenzkontrollprogramme abzubrechen oder die bis zum jeweiligen Zeitpunkt durchgeführten Kontrollen, aufgrund der Abweichung von den genannten CTU-Vorgaben, als nicht verwertbar einzustufen, wäre nicht angemessen, sofern obige Schutzmaßnahmen der Grund sind. Stattdessen wird das Programm für die entsprechende Zeit entschuldigt unterbrochen. Nach Ende der Schutzmaßnahmen wird es dann, sobald möglich, fortgeführt. Die Abschlussbescheinigung muss den genauen Zeitraum der Unterbrechung aufführen.

Den genauen Wortlaut der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. und der
Deut-schen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. sowie des Ständigen Arbeitskreises Beurteilungskriterien – StAB vom 23.03.2020 finden Sie HIER

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